BFSG: Was Online-Händler zur Barrierefreiheit wissen müssen
Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Es setzt den European Accessibility Act der EU um und verpflichtet viele Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen barrierefrei anzubieten. Dazu gehören auch Online-Shops. Dieser Artikel gibt einen Überblick. Er ersetzt keine Rechtsberatung.
Wer ist betroffen?
Das BFSG gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die sich an Verbraucher richten. Für Websites ist vor allem der Bereich der Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr wichtig: Websites und Apps, über die Verbraucher etwas kaufen, buchen oder einen Vertrag abschließen können. Typische Beispiele sind:
- Online-Shops
- Online-Buchungen und Terminvereinbarungen mit Vertragsschluss
- Angebote, bei denen Verträge digital abgeschlossen werden
Reine Informationsseiten und Angebote, die sich ausschließlich an Unternehmen richten, fallen in der Regel nicht darunter.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind von den Anforderungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer
- weniger als 10 Personen beschäftigt und
- einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. € hat.
Wichtig: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für bestimmte Produkte wie Computer, Smartphones oder E-Book-Reader. Wer solche Produkte verkauft, muss deren Anforderungen auch als kleiner Händler beachten. Und wer wächst, rutscht schnell über die Grenzen.
Was bedeutet „barrierefrei“ technisch?
Das Gesetz verweist auf die europäische Norm EN 301 549, die für Webinhalte die WCAG 2.1 auf Stufe AA heranzieht. Die wichtigsten Punkte in der Praxis:
- Kontraste: Text muss sich ausreichend vom Hintergrund abheben (für normalen Text mindestens 4,5:1).
- Tastatur: Alle Funktionen, insbesondere Warenkorb und Checkout, müssen ohne Maus bedienbar sein.
- Fokus: Beim Navigieren per Tastatur muss sichtbar sein, wo man sich befindet.
- Alternativtexte: Bilder und Icons brauchen eine Textbeschreibung.
- Formulare: Felder sind beschriftet, Fehlermeldungen verständlich.
- Struktur: Überschriften und Seitenaufbau sind logisch, damit Screenreader-Nutzer sich zurechtfinden.
- Zoom: Inhalte lassen sich vergrößern, ohne dass etwas verloren geht.
Zusätzlich verlangt das BFSG Informationen dazu, wie Ihr Angebot die Anforderungen erfüllt, üblicherweise in Form einer Erklärung zur Barrierefreiheit, die leicht auffindbar ist, z. B. im Footer.
Was droht bei Verstößen?
Die Marktüberwachungsbehörden können Angebote prüfen, Nachbesserungen verlangen und im äußersten Fall die Einstellung der Dienstleistung anordnen. Möglich sind Bußgelder bis 100.000 €. Darüber hinaus sind Abmahnungen durch Mitbewerber denkbar.
So gehen Sie vor
- Betroffenheit klären: Mein BFSG-Selbsttest gibt in einer Minute eine erste Orientierung.
- Ist-Zustand prüfen: Ein automatischer Check findet erste Probleme, etwa fehlende Beschriftungen oder einen gesperrten Zoom. Probieren Sie den kostenlosen Website-Check.
- Gründlich auditieren: Automatische Tests erkennen nur einen Teil der Barrieren. Ein manuelles Audit nach WCAG 2.1 AA prüft vor allem die Kaufabläufe.
- Mängel beheben: Häufig sind es überschaubare Anpassungen an Farben, Formularen und Navigation.
- Erklärung veröffentlichen und dranbleiben: Neue Produkte, Banner und Updates können neue Barrieren einbauen. Regelmäßige Kontrollen halten den Stand.
Barrierefreiheit lohnt sich auch ohne Pflicht
Ein barrierefreier Shop ist für alle angenehmer: für ältere Kunden, für Menschen mit Sehschwäche, für alle, die am Handy in der Sonne einkaufen. Saubere Strukturen helfen zudem Suchmaschinen. Barrierefreiheit ist deshalb nicht nur Pflicht, sondern auch ein Wettbewerbsvorteil.
Unterstützung
Ich biete einen BFSG-Schnellcheck ab 149 €, ein Audit nach WCAG 2.1 AA für 690 € und die Umsetzung der Mängel an. Für die rechtliche Einordnung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich bitte an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.